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Auslandsgeschäfte

Buchhaltung

UID Bestätigungsverfahren

Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt.
Online Validierung der UID Nummer: MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der MwSt-Nummer

Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Bei der schriftlichen Anfrage an das UID-Büro des BMF (Suben 25, A-4975 Suben) können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen:

Seit Dezember 2008 kann nun über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) neben der Stufe1 Abfrage auch das qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage) verwendet werden. Die Bestätigung wird sofort am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist aufzubewahren.
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen, wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen.

Lieferungen in die EU Mitgliedstaaten

Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung) und zusätzlich zu Ihrer eigenen UID Nummer die UID Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerken. Für diese Lieferungen ist ein Buchnachweis zu führen und der Versand, die Beförderungen oder die Abholung zu dokumentieren.

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) (zu erstellen nur bei ig. Warenlieferungen) ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermitteln muss. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Der Abgabezeitpunkt der ZM ist aber jeweils 15 Tage früher als jener der UVA.

Lieferschwelle

Bei Lieferungen an

hat der Unternehmer bis zur Lieferschwelle die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der österreichische Unternehmer erkennt diese Abnehmer daran, dass sie keine UID Nummer besitzen.
Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU Mitgliedstaat (z. B. alle Lieferungen nach Deutschland werden zusammengezählt, die Lieferschwelle in Deutschland, die € 100.000,00 beträgt, ist entscheidend).
Wird die Lieferschwelle im jeweiligen EU Mitgliedstaat überschritten, ist der österreichische Unternehmer im jeweiligen EU Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. Wird zum Beispiel die Lieferschwelle in Deutschland überschritten, so hat der Unternehmer in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer abzuführen und einen Fiskalvertreter zu bestellen.

Mitgliedstaat Währung Lieferschwelle
Belgien 35.000,00
Bulgarien BGN 70.000,00
Dänemark DKK 280.000,00
Deutschland 100.000,00
Estland EEK 550.000,00
Finnland 35.000,00
Frankreich 100.000,00
Griechenland 35.000,00
Irland 35.000,00
Italien 27.888,67
Lettland LVL 24.000,00
Litauen LTL 125.000,00
Luxemburg 100.000,00
Malta 35.000,00
Niederlande 100.000,00
Österreich 100.000,00
Polen PLN 160.000,00
Portugal 35.000,00
Rumänien RON 118.000,00
Schweden SEK 320.000,00
Slowakische Republik 35.000,00
Slowenien 35.000,00
Spanien 35.000,00
Tschechische Republik CZK 1.140.000,00
Ungarn HUF 8.800.000,00
Vereinigtes Königreich GBP 70.000,00
Zypern 35.000,00
   

Vorsteuer-Rückerstattung

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind erstatten lassen.

Für Anträge die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, gilt nun eine neue EU-Richtlinie.
Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer

Wie läuft nun das neue Verfahren ab?

Der Erstattungsantrag ist im Ansässigkeitsstaat elektronisch zu stellen (über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal – dies wird in Österreich via FinanzOnline zur Verfügung gestellt werden). Es müssen nicht länderweise unterschiedliche Anträge gestellt werden. Erlaubt ist auch jeden von einem EU-Mitgliedstaat aufgelegten Vordruck für die Antragstellung zu verwenden (die Vordrucke sind einander zwar ähnlich, aber doch nicht völlig deckungsgleich), jedoch ist der Antrag in der Landessprache des Mitgliedstaates der Erstattung auszufüllen. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Mit 1.1.2010 wurden einige Vorschriften im Umsatzsteuergesetz für Unternehmen die Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder empfangen geändert.

1) Ort der Dienstleistung

Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer so wird ab 2010 die Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt.  Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmittel. Eine Verlagerung des Ortes der Dienstleistung mittels UID-Nummer ist nicht mehr möglich.

Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein  Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht wird, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

2) Für Erbringer der Dienstleistung

Ausgangsrechnung: Erbringen Sie Dienstleistungen deren Leistungsort im Ausland ist (wie z.B. bei vielen Leistungen für Unternehmer – dazu brauchen sie die gültige UID des Leistungsempfänger), so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.

Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf 30.000 Euro angehoben). Betroffen sind nur Dienstleistungen die unter die Generalklausel fallen. Für diese Meldungen brauchen Sie die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden.

3) Für Empfänger von Dienstleistungen

Alle Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.

Eingangsrechnung:Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.

Meldungen an die Finanz:Eingangsrechnungen für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw Umsatzsteuererklärung zu melden. Soferne Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).

4) Meldung an die Nationalbank für Leistenden und Leistungsempfänger

Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifischen Schwellenwerten (€ 50.000 oder € 200.000) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Operngasse 18/12A – 16
1040 Wien
Telefon +43 1 58610450
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