Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf soll bis Ostern vom Parlament abgesegnet werden.
Welche Investitionen werden gefördert?
Die neue vorzeitige Abschreibung wird für körperliche
Wirtschaftsgüter gelten (also nicht für z. B. Software, Rechte,
Finanzanlagen oder Ähnliches). Für Grund und Boden und für Gebäude sowie
für Mieterinvestitionen steht keine vorzeitige Absetzung für Abnutzung zu.
Bei PKWs und Kombis soll nur bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder
für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung die Möglichkeit einer
vorzeitigen Absetzung für Abnutzung bestehen. Weiters sind Luftfahrzeuge,
gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, die von einem
beherrschenden Unternehmen (Muttergesellschaft) erworben werden, von der
vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgeschlossen.
Allerdings steht die vorzeitige Absetzung für Abnutzung auch für
Wirtschaftsgüter zu, für die ein Forschungsfreibetrag oder die
Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Damit sollen Investitionen im
Forschungsbereich zusätzlich gefördert werden.
Wirkungsweise der vorzeitigen Abschreibung
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung eine höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt
in diesem Jahr 30 %. Dies allerdings einschließlich der linearen
Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird fortgeführt, wodurch es im
Endeffekt zu einer früheren Abschreibung der Investition kommt. Mehr als
100 % sind daher nicht abschreibbar.
Höhere Förderung von Wirtschaftsgütern mit langer
Abschreibungsdauer
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung
sollen insbesondere jene Investitionen gefördert werden, die längerfristig
vom Unternehmen genutzt werden. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren
beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ohne lineare
Abschreibung 20 %. Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren hingegen
verbleibt ein Vorteil von 5 %. Bei Wirtschaftsgütern, die drei Jahre oder
zwei Jahre Nutzungsdauer haben, wird man von diesem Wahlrecht nicht
Gebrauch machen.
Beispiel:
Eine Maschine wird im April 2009 um € 150.000 neu angeschafft und in
Betrieb genommen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht
Jahre.
Abschreibung im Jahr 2009: € 150.000 * 30 % = €
45.000
Restbuchwert am 31.12.2009: € 150.000 – € 45.000 = €
105.000
Abschreibung in den Jahren 2010 bis 2014: jeweils €
18.750 (nämlich € 150.000 / 8)
Buchwert am 31.12.2014 nach Abschreibung: € 11.250
(nämlich € 150.000 – € 45.000 – 5 * € 18.750)
Abschreibung im Jahr 2015: € 11.250
Damit wird das Wirtschaftsgut bereits im Jahr 2015 voll abgeschrieben,
statt wie im Falle ohne vorzeitige Abschreibung im Jahr 2016.
Stand: 16. Februar 2009
